(1) Es ist untersagt,

a) an einer der ffentlichkeit zugnglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Gter ohne besondere Erlaubnis der zustndigen Behrden auf- oder abzuladen;

b) an einer der ffentlichkeit zugnglichen Stelle auerhalb von Ortschaften Gter auf- oder abzuladen, ohne die zustndigen Behrden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, dass diese Manahmen aus Sicherheitsgrnden dringend erforderlich sind.


(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der ffentlichkeit zugnglichen Stelle auszufhren, so mssen Stoffe und Gegenstnde verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.